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Ihre Rechte
Man unterscheidet bei der Schadensabwicklung zwischen Haftpflichtschaden, Teilschuld und Kaskoschaden   1. Haftpflichtschaden Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall mit einem anderem haftpflichtversicherten Verkehrsteilnehmer verwickelt wurden, handelt es sich um einen sogenannten Haftpflichtschaden. In diesem Fall ist der Verursacher des Unfalls verpflichtet Ihnen den gesamten Schaden zu ersetzen (§ 249 BGB). Als Geschädigter bei einem unverschuldetem Haftpflichtschaden sollten Sie insbesondere auf die folgenden Rechte bestehen: 1. Beauftragen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl! Auf dieses Recht sollten Sie bestehen, ein Sachverständiger der Versicherung der     ohne Ihre Zustimmung beauftragt wurde sollte von Ihnen nicht akzeptiert werden! Die Kosten müssen bei einem Überschreiten der     Bagatellschadenhöhe von 500...700.-€ von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. 2. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Abwicklung des Unfallschadens! Eine Rechtschutzversicherung ist dazu nicht     notwendig. Diese Kosten müssen in der Regel ebenfalls von der Versicherung übernommen werden und können nur in Ausnahmefällen     vom Versicherer verweigert werden. 3. Lassen Sie das Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren! 4. Sie können sich die Reparaturkosten nach Gutachten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Nach Gesetzesänderung 2002 jedoch ohne     die Mehrwertsteuer. 5. Für den Reparaturzeitraum oder bei Totalschaden für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung können Sie einen Mietwagen beanspruchen. 6. Wenn die Kriterien erfüllt sind, muss eine Wertminderung erstattet werden. 7. Bei entsprechenden Verletzungen haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld. 8. Für Ihren Aufwand haben Sie einen Anspruch auf eine Unkostenpauschale. Die Kosten hierfür müssen komplett von der Haftpflichtversicherung übernommen werden!   Folgende Nachteile ergeben sich für den Geschädigten, wenn kein Gutachten erstellt wird: - keine Beweissicherung - keine fiktive Abrechnung (Auszahlung), und somit keine Möglichkeit den Schaden selbst zu beseitigen - keine Wertminderung - kein Dokument über Schadenshergang oder Reparaturdurchführung - kein Dokument für Ersatzansprüche wie Nutzungsausfallentschädigung - eventuelle Vorschäden konnten nicht entsprechend deklariert werden und somit hat man keine Grundlage falls es deswegen zum   Rechtsstreit kommen sollte - bei Wiederverkauf des Fahrzeugs können Sie den Unfall und somit die durchgeführten Reparaturen nicht entsprechend belegen 2. Teilschuld Grundsätzlich gibt es 2 Arten der Teilschuld: - Sie sind schuldlos am Unfall jedoch wird aufgrund der Betriebshaftung Ihres Fahrzeuges der Schuldanteil aufgeteilt (eher selten) - Sie trifft am Unfall ein Mitverschulden Bei der Teilschuld wird entsprechend dem Schuldverhältnis die Haftung aufgeteilt. Beispiel Schuldverhältnis 30:70 (mein Mitverschulden beträgt 30%): Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt 70% meines Schadens, der Gegner bekommt von meiner Haftpflichtversicherung 30% seines Schadens. Dies kann bedeuten, dass unter Umständen der Gegner trotz des Schuldverhältnisses mehr bekommt als ich. Wenn ich z.B. einen Schaden von 3000 Euro habe, der Gegner jedoch von 10000 bekomme ich 2100 Euro und der Gegner 3000 Euro. Allerdings muss ich nur 900 Euro (30%) meines Schadens der Gegner jedoch 7000 Euro (70%) seines Schadens bezahlen. Ähnlich verhält es sich mit den Gutachtenkosten, da dieses stets den Gesamtschaden am Fahrzeug feststellt. Betragen die Kosten für das Gutachten z.B. 300 Euro zahlt die gegnerische Versicherung in dem obigen Beispiel 210 Euro, 90 Euro zahle ich selbst. In diesem Fall sollte man vorher das Schuldverhältnis und die Gutachtenkosten zusammen mit dem Sachverständigen abschätzen und evtl. festschreiben. Die Anwaltskosten wird ein fairer Anwalt auch bei keiner bestehenden Rechtschutzversicherung komplett von der gegnerischen Versicherung einfordern. Dies erreicht er indem er nur 70% meines Gesamtschadens anfordert, womit sein Honorar auch nur an diese Höhe gekoppelt ist. Diese Kosten für den Anwalt muss in der Regel die generische Versicherung aufbringen. Hat man eine Vollkaskoversicherung ist in der Regel die Abrechnung nach Quotenvorrecht günstiger. Dieses Recht ist jedoch sehr kompliziert und ohne Anwalt nur schwer anzuwenden.          3. Kaskoschaden Der Vollkasko- oder Teilkaskoschaden unterscheidet sich in der Schadensabwicklung vom Haftpflichtschaden. Die Ersatzleistungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des Versicherers festgeschrieben. Insbesondere gibt es folgende Unterscheidungskriterien: - Die Kosten für einen Sachverständigen nach eigener Wahl sind in den AKB`s der neueren Versicherungsverträgen normalerweise   ausgeschlossen. Sind diese in den AKB`s nicht ausgeschlossen kann in der Regel allerdings ein eigener Sachverständiger ausgewählt   werden. Dies sollte jedoch vorher mit dem Anwalt oder Sachverständigen abgesprochen werden. Sollte sich in einem Rechtsstreit   herausstellen, dass das Gutachten der Versicherung deutlich "geschönt" war, müssen die Kosten für den eigenen Sachverständiger   ebenfalls übernommen werden. - Die Kosten für einen eigenen Anwalt sind laut AKB in der Regel ausgeschlossen und werden nur bei gewonnenem Rechtsstreit ersetzt. - Ein gerichtlicher Rechtsstreit ohne Rechtschutzversicherung sollte daher vorher genau abgewogen werden. Weitere wichtige Stichwörter aus der Schadensregulierung 130%-Grenze bzw. Integritätsinteresse Abstrakte oder fiktive Schadensabrechnung Beauftragung eines Sachverständigen Betriebsgefahr Mehrwertsteuer Mietwagenkosten Nutzungsausfall Rechtsanwaltskosten Restwert Sachverständigenkosten Schadensminderungspflicht Totalschaden Vor- bzw. Altschäden Wertminderung Außerdem finden Sie weitere Begriffe aus dem Verkehrsrecht unter www.Verkehrslexikon.de